Wer den eigenen Markennamen bei Google eingibt, sieht oft zuerst die Anzeige eines Konkurrenten – nicht das eigene Unternehmen. Diese Praxis, die Google seit Jahren milliardenschwere Werbeeinnahmen beschert, hat nun einen schweren rechtlichen Dämpfer erhalten. Am 22. Mai 2026 entschied der Delhi High Court in Indien, dass die Vermarktung fremder Marken als sogenannte Werbe-Keywords eine Markenrechtsverletzung darstellt. Das Gericht verurteilte Google zu Schadensersatz und erließ eine einstweilige Verfügung.
13 Jahre Rechtsstreit: Wie ein Sanitärhersteller Google in die Schranken wies
Der Fall geht auf das Jahr 2013 zurück. Hindware, ein 1960 gegründeter indischer Hersteller von Sanitärkeramik, entdeckte, dass die Konkurrenten Grohe India und Cera Sanitaryware bei Google Anzeigen schalteten, die immer dann ausgespielt wurden, wenn ein Nutzer nach „Hindware“ suchte. Die Anzeigen erschienen dabei oft prominenter als die organischen Suchergebnisse des eigentlichen Markeninhabers.
Während Hindware mit den beiden Mitbewerbern außergerichtliche Vergleiche schloss, hielt das Unternehmen an der Klage gegen Google fest – dem Unternehmen, das diese Praxis durch sein Auktionssystem für Werbe-Keywords überhaupt erst ermöglicht. Richterin Mini Pushkarna des Delhi High Court gab Hindware mit einem 163 Seiten starken Urteil nun recht. Google wurde zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von drei Millionen Indischen Rupien – umgerechnet rund 500.000 Euro – verurteilt. Zudem untersagte das Gericht dem Internetkonzern dauerhaft, die Marke „Hindware“ sowie deren Varianten als Keyword für Werbeanzeigen zu verwenden.
Warum unsichtbare Keywords eine Markenverletzung darstellen
Kern der juristischen Auseinandersetzung war die Frage, ob ein Keyword, das für den Nutzer nicht sichtbar ist, überhaupt eine „Benutzung“ einer Marke im Sinne des Markenrechts darstellt. Google argumentierte, dass Keywords lediglich interne, unsichtbare Auslöser für die Anzeigenausspielung seien. Die Marke werde dem Verbraucher zu keinem Zeitpunkt gezeigt.
Richterin Pushkarna folgte dieser Argumentation nicht. Sie stellte klar: „Auch wenn die Marke in der Anzeige nicht physisch erscheint, stellt ihre Verwendung als Auslöser für die Einblendung einer Anzeige eine Benutzung im Sinne des Markenrechts dar.“ Das Gericht ging noch einen Schritt weiter: Indem Google fremde Marken als Keywords versteigere und an Höchstbietende verkaufe, monetarisiere es die kommerzielle Anziehungskraft dieser Marken. Dies sei eine direkte Verletzung der Markenrechte des Inhabers.
Google versuchte zudem, sich auf den Safe-Harbor-Schutz des indischen IT-Gesetzes (Section 79) zu berufen. Diese Regelung schützt Plattformen vor Haftung für Inhalte Dritter. Doch das Gericht wies auch diesen Einwand zurück: Google agiere nicht als passiver Vermittler, sondern wähle durch seinen Algorithmus aktiv die Zielgruppen für die Anzeigen aus und erziele daraus eigene Einnahmen. Damit sei der Safe-Harbor-Schutz nicht anwendbar.
Die drei Verteidigungslinien Googles im Überblick
- Zur Markennutzung: Google argumentierte, Keywords seien unsichtbare Trigger und damit keine Markennutzung. Das Gericht urteilte: Auch unsichtbare Verwendung zur Anzeigensteuerung fällt unter die Markennutzung.
- Zur Rolle als Vermittler: Google sah sich als passiven Intermediär. Das Gericht erkannte eine aktive Rolle bei der Auswahl der Werbeauslieferung und der Monetarisierung.
- Zum Safe Harbor: Google berief sich auf die Haftungsfreistellung nach Section 79 IT-Gesetz. Das Gericht verneinte die Anwendbarkeit wegen der aktiven Beteiligung am Verletzungsvorgang.
„Wir haben unsere Marke aufgebaut – und müssen nun dafür bezahlen“
Die Reaktionen aus der indischen Wirtschaft ließen nicht lange auf sich warten. Nithin Kamath, Gründer der größten indischen Online-Brokerage-Plattform Zerodha, berichtete öffentlich, dass sein Unternehmen seit über einem Jahrzehnt unter derselben Problematik leide. „Wenn jemand nach ‚Zerodha‘ sucht, erscheint zuerst die Anzeige eines Konkurrenten“, so Kamath. Der Traffic, der eigentlich ihm zustehe, werde durch das Google-System systematisch zu Wettbewerbern umgeleitet.
Sridhar Vembu, Mitgründer des Softwarekonzerns Zoho, nannte die Praxis von Google schlicht „völlig unethisch“ und begrüßte das Urteil. Die Empörung ist nachvollziehbar: Wer Zeit und Geld in den Aufbau einer Marke investiert, sieht sich gezwungen, entweder die eigene Marke bei Google teuer selbst zu ersteigern – oder hinzunehmen, dass Konkurrenten den eigenen Namen für sich nutzen.
Die Bedeutung des Urteils: Weniger das Strafmaß als die Logik dahinter
Der Schadensersatz von umgerechnet rund 500.000 Euro ist für Google finanziell irrelevant. Die wahre Tragweite des Urteils liegt in der juristischen Begründung. Google selbst betonte nach dem Urteil, dass seine Richtlinien die Nutzung von Marken im Anzeigentext untersagten. Die Verwendung als Keyword bleibe davon unberührt – und diese Praxis sei rechtskonform.
Rechtsexperten sehen das differenziert. Aprajita Rana, Partnerin bei der indischen Kanzlei AZB & Partners, wies darauf hin, dass das Urteil keine grundsätzlich neue Haftung für Online-Plattformen begründe – die indische Rechtsprechung habe bereits geklärt, dass Plattformen bei aktiver Beteiligung an rechtswidrigem Verhalten ihren Schutz verlieren. Neu und bedeutsam sei jedoch die Feststellung, dass bereits die Bereitstellung von Keywords als „teilnehmende Handlung“ gewertet werden kann – obwohl der Verbraucher diese Keywords nie zu Gesicht bekommt.
Für Unternehmen weltweit, auch in Deutschland und Europa, stellt sich damit eine Frage, die bisher in der Praxis anders beantwortet wurde: Ist die Verwendung einer fremden Marke als unsichtbares Keyword eine Markenverletzung? Der Delhi High Court sagt Ja. Zwar entfaltet ein indisches Urteil keine unmittelbare Bindungswirkung für andere Rechtsordnungen. Doch dass ein bedeutendes Gericht einer großen Volkswirtschaft diese Position nun höchstrichterlich bestätigt hat, wird die Diskussion um die Reichweite des Markenschutzes im digitalen Zeitalter neu entfachen – mit möglichen Signalen weit über Indien hinaus.